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   BFH, 11.05.1982 - VII R 97/81   

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https://dejure.org/1982,908
BFH, 11.05.1982 - VII R 97/81 (https://dejure.org/1982,908)
BFH, Entscheidung vom 11.05.1982 - VII R 97/81 (https://dejure.org/1982,908)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 1982 - VII R 97/81 (https://dejure.org/1982,908)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO (1977) § 71, § 235; ZG § 57 Abs. 2 Satz 2

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 182
  • NJW 1982, 2792
  • BStBl II 1982, 689
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 05.02.1981 - 50/80

    Horvath / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus BFH, 11.05.1982 - VII R 97/81
    Zur Begründung führte er aus, daß das Urteil gegen europäisches Gemeinschaftsrecht nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Februar 1981 Rs. 50/80 (EuGHE 1981, 385) verstoße.

    Die Revisionsbegründung enthält neben dem Antrag, das Urteil des FG aufzuheben, mit dem Hinweis auf den Verstoß gegen das Urteil in EuGHE 1981, 385, auch in ausreichendem Maße die Angabe der verletzten Rechtsnorm.

    Die Revision hat allerdings nicht deshalb Erfolg, weil, wie der Kläger meint, das Urteil in EuGHE 1981, 385 der Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr von Haschisch in das Zollgebiet und damit bei Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Begehung einer Steuerhinterziehung und der Inanspruchnahme des späteren Erwerbers als weiterer Abgabenschuldner entgegenstünde.

  • BFH, 07.11.1973 - I R 92/72

    Angestellter - Strafbare Handlung - Objektive Steuerverkürzung - Dienstherr -

    Auszug aus BFH, 11.05.1982 - VII R 97/81
    Es entspreche dem Wesen der Hinterziehungszinsen als Verzugszinsen, daß sie nicht von dem Steuerhinterzieher, sondern von demjenigen geschuldet würden, der objektiv den Vorteil aus der durch die Steuerhinterziehung bewirkten verspäteten Steuerzahlung gehabt habe (Urteil vom 7. November 1973 I R 92/72, BFHE 111, 7, BStBl II 1974, 125, 126).

    Schließlich lag es auch in dem vom FG herangezogenen und noch zu § 4 des Steuersäumnisgesetzes ergangenen BFH-Urteil (BFHE 111, 7, BStBl II 1974, 125) so, daß die Hinterziehungszinsen vom Steuerschuldner, zu dessen objektivem Vorteil einer seiner Angestellten nach Auffassung des Finanzamts eine Steuerhinterziehung begangen hatte, angefordert waren, also nicht vom Täter der Steuerhinterziehung.

  • BFH, 23.03.1982 - VII R 68/81
    Auszug aus BFH, 11.05.1982 - VII R 97/81
    Der Senat hat die dahingehende Auffassung des Klägers in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23. März 1982 VII R 68/81 mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen und insbesondere hervorgehoben, daß es in dem vom EuGH entschiedenen Fall um die Erhebung von Zöllen für Heroin ging, während der Kläger im Verfahren VII R 68/81 für Einfuhrumsatzsteuer, also einer inneren Abgabe, in Anspruch genommen worden ist.

    (Daß diese Voraussetzungen beim Kläger vorliegen, hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 23. März 1982 VII R 68/81 entschieden.) Wenn der mit Vorteilsabsicht handelnde Steuerhehler nicht als Zinsschuldner, sondern nur als Haftender für die Zinsschuld des Steuerschuldners in Anspruch genommen werden kann (weil die Steuern nicht zu seinem Vorteil hinterzogen worden sind), so muß das auch für den weiteren Zollschuldner bzw. Steuerschuldner gelten.

  • BFH, 27.08.1991 - VIII R 84/89

    - Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgesetzt

    Einen Vorteil i. S. des § 235 AO 1977 erlangt der Schuldner der hinterzogenen Steuer auch dann, wenn er an der Steuerhinterziehung nicht mitgewirkt hat (BFH-Urteil vom 11. Mai 1982 VII R 97/81, BFHE 136, 182, BStBl II 1982, 689).
  • BFH, 14.08.1991 - X R 86/88

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter

    Unerheblich ist, daß die Klägerin zu 1, wie der Zinsbescheid voraussetzt, nicht selbst an der Steuerhinterziehung mitgewirkt hat (BFH-Urteil vom 11. Mai 1982 VII R 97/81, BFHE 136, 182, BStBl II 1982, 689).
  • BFH, 19.04.1989 - X R 3/86

    Personengesellschaft - Steuerhinterziehung - Erlangter Vorteil - Einheitliche und

    Einen Vorteil im Sinne dieser Bestimmung erlangt der Schuldner der hinterzogenen Steuer auch dann, wenn er an der Steuerhinterziehung nicht mitgewirkt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Mai 1982 VII R 97/81, BFHE 136, 182, BStBl II 1982, 689; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 235 AO 1977 Tz. 4).
  • BFH, 27.06.1991 - V R 9/86

    Ein Steuerpflichtiger schuldet Hinterziehungszinsen auch dann, wenn ein Dritter

    Einen Vorteil im Sinne dieser Bestimmung erlangt der Steuerschuldner auch dann, wenn er an der Steuerhinterziehung nicht mitgewirkt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Mai 1982 VII R 97/81, BFHE 136, 182, BStBl II 1982, 689).

    Der Vermögensvorteil - wie ihn der Kläger versteht - ist nicht identisch mit dem aus der Steuerhinterziehung unmittelbar erwachsenen und in § 235 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 tatbestandlich vorausgesetzten Vorteil (vgl. BFH-Urteil in BFHE 136, 182, BStBl II 1982, 689).

  • BFH, 27.09.1991 - VI R 159/89

    Der Geschäftsführer einer KG, der Lohnsteuer vorsätzlich nicht einbehält,

    Allein der Steuerschuldner kann deshalb der Zinsschuldner für hinterzogene Steuern i. S. des § 235 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO 1977 sein (BFH-Urteil vom 11. Mai 1982 VII R 97/81, BFHE 136, 182, BStBl II 1982, 689).

    Dies steht einer Umdeutung entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 136, 182, BStBl II 1982, 689, 691; vom 6. September 1989 II R 61/86, BFH/NV 1990, 594).

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 82/95

    Gegen den gutgläubigen Tatmittler, der aufgrund fingierter Rechnungen

    e) Entgegen der Auffassung der Klägerin muß den Zinsschuldner keine besondere "Zurechnungsverantwortung" treffen; der Zinsschuldner braucht an der Steuerhinterziehung in keiner Weise mitgewirkt zu haben (BFH-Urteile vom 11. Mai 1982 VII R 97/81, BFHE 136, 182, BStBl II 1982, 689, und vom 27. Juni 1991 V R 9/86, BFHE 165, 10, BStBl II 1991, 822; Tipke/Kruse, a. a. O., § 235 AO 1977 Tz. 4; vergleichbar für die Anwendung des § 173 Abs. 2 AO 1977 BFH in BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293).
  • FG Hamburg, 13.09.2018 - 4 K 122/17

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Steuerhehlers für Hinterziehungszinsen

    Vorteil ist nur der unmittelbar aus der Hinterziehung erwachsende Steuervorteil (BFH, Urteil vom 11.05.1982, VII R 97/81, BFHE 136, 182, juris, Rn. 15).

    Wäre es anders, würde also der Steuerhehler über § 235 AO die Hinterziehungszinsen schulden, wäre § 71 AO überflüssig (so bereits BFH, Urteil vom 11.05.1982, VII R 97/81, BFHE 136, 182, juris, Rn. 15).

  • BFH, 19.04.1989 - X R 19/88

    Vortäuschen von Buchverlusten gegenüber den Finanzbehörden - Erhöhung der

    Einen Vorteil im Sinne dieser Bestimmung erlangt der Schuldner der hinterzogenen Steuer auch dann, wenn er an der Steuerhinterziehung nicht mitgewirkt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Mai 1982 VII R 97/81, BFHE 136, 182, BStBl II 1982, 689; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 235 AO 1977 Tz. 4).

    Von dieser Rechtslage geht auch das BFH-Urteil vom 7. November 1973 I R 92/72 (BFHE 111, 7, BStBl II 1974, 125) für einen Fall aus, in dem ein Angestellter des Steuerpflichtigen und Zinsschuldners eine Steuerhinterziehung zu dessen Vorteil begangen hatte (vgl. auch Urteil in BFHE 136, 182, 185, BStBl II 1982, 689).

  • BFH, 18.07.1991 - V R 72/87

    Der Geschäftsführer einer GmbH, der Steuern zum Vorteil der GmbH hinterzieht, ist

    Der Erlaß eines Haftungsbescheids gegen die Klägerin setzt im Unterschied zum Erlaß eines Bescheides über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen eine Ermessensentscheidung voraus, wenngleich die Ausübung des Ermessens im Streitfall eingeschränkt sein könnte (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 11. Mai 1982 VII R 97/81, BFHE 136, 182, BStBl II 1982, 689, und vom 6. September 1989 II R 61/86, BFH/NV 1990, 594).
  • BFH, 18.04.1991 - V B 94/90

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Daß Zinsschuldner für hinterzogene Steuern i. S. v. § 235 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO 1977 nur der Steuer- und nicht der Haftungsschuldner ist, hat der BFH durch das Urteil vom 11. Mai 1982 VII R 97/81 (BFHE 136, 182, BStBl II 1982, 689) geklärt.
  • FG Nürnberg, 26.04.1994 - I 248/93

    Hinterziehungszinsen zur Körperschaftsteuer; Schuldner der Hinterziehungszinsen;

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